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EIN ENTWICKLUNGSSCHWERPUNKT IM WIEDLISBACHMOOS?

Brienz: noch eine Stockmatte, die nicht umgezont wird. Diesmal haben die Justizdirektion und das Verwaltungsgericht die Gemeinde zurückgepfiffen

Hier hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Einhalt geboten. Zuvor hat sogar das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sein Veto eingelegt. Allerdings besinnt sich das Amt offenbar nur auf die geltenden Grundsätze, wenn es um kleine Einzonungen geht, im Falle der Brienzer Stockmatte satte 0,4 ha. Wenn es um große Würfe geht, wie die 23 ha in Wiedlisbach, haben das AGR und sein Chef keine Hemmungen mehr, ja sie versuchen sogar, solche Einzonungen und Überbauungen auf der grünen Wiese voranzutreiben.

Der Bund berichtet:

Auch das Verwaltungsgericht hält die von den Brienzer Stimmbürgern beschlossene Einzonung des Gebiets Stockmatte für rechtswidrig.

Die Stockmatte liegt abseits des eigentlichen Siedlungsgebiets des Dorfes Brienz auf der anderen Seite der Autobahn, sie gehört zur Landwirtschaftszone, und es stehen dort heute drei Gebäude: der Gewerbebetrieb einer Holzbaufirma und zwei Wohnhäuser mit Ökonomieteilen. Diese werden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sie dienen als Holzlager. Die Stockmatte ist umgeben von Kulturland mit einigen verstreuten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden.

Im Mai 2008 beschloss die Brienzer Gemeindeversammlung den ersten Teil einer Ortsplanungsrevision. Dabei zonte sie (unter anderem) die Stockmatte in die Bauzone ein. Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) aber genehmigte diese Einzonung nicht. Gegen den Entscheid beschwerten sich die Grundeigentümer der Stockmatte vergeblich bei der kantonalen Justizdirektion – und erfolglos blieb auch ihr Gang vor das kantonale Verwaltungsgericht, wie dessen kürzlich veröffentlichtes Urteil zeigt.Interessant am Fall Stockmatte ist, dass beide Seiten mit raumplanerischen Argumenten fechten. Die Kantonsbehörden legen das Gewicht auf den Kampf gegen die Zersiedelung, die Grundeigentümer betonen die Wichtigkeit der haushälterischen Nutzung des Bodens.

Neubau würde mehr Land kosten

Die Eigentümer erklären, die Stockmatte werde schon heute als kleines, in sich geschlossenes Gewerbegebiet wahrgenommen. Bei der Einzonung gehe es nur um eine kleine Erweiterung eines bereits bebauten Gebiets. Der Holzbaufirma, einer wichtigen Arbeitgeberin der Region, solle ein massvoller Ausbau gestattet werden. Müsste die Firma umziehen, so würde sie an einem anderen Ort 1,5 Hektaren Kulturland benötigen. Bei einer Erweiterung am bisherigen Standort aber würden nur 0,4 Hektaren Kulturland überbaut. Eine Umsiedlung widerspräche damit dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens.

Verbotene Streubauweise

Das Verwaltungsgericht aber stützte die Entscheide der Vorinstanzen. Bei der Stockmatte, so erwog es, handle es sich nicht um weitgehend überbautes Gebiet, die bestehenden Gebäude hätten keinen Siedlungscharakter und befänden sich isoliert abseits des Gewerbe- und Industriegebiets. Mit der Einzonung würde eine neue «unzulässige Kleinbauzone» geschaffen. Ziel der Raumplanung aber sei es, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen, die Streubauweise zu vermeiden und eine zusätzliche Zersiedelung der Landschaft zu verhindern.

Zwar anerkannten die Richter, dass die Holzbaufirma ein wichtiges Interesse an der Einzonung habe. Die Einzonung liege ebenfalls im öffentlichen Interesse der Gemeinde Brienz, da die Holzbaufirma als Arbeitgeberin von Bedeutung sei. Unbestritten sei zudem, dass bei einer Umsiedlung der Firma mehr Land überbaut werden müsste als bei einer Erweiterung. All diese Interessen aber, so urteilte das Verwaltungsgericht, vermöchten das Interesse an einer geordneten Besiedlung des Landes nicht zu übertreffen. Würde man hier das private Interesse der Holzbaufirma höher gewichten, so müssten in der Landwirtschaftszone gelegene nicht landwirtschaftlichen Betriebe immer in eine Bauzone umgezont werden, wenn sie in der Landwirtschaftszone an eine Grenze stossen. Dies aber würde auf eine unerwünschte Zersiedelung hinauslaufen, fand das Gericht. Das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens dürfe nicht auf das Erfordernis eines sparsamen Flächenverbrauchs reduziert werden. Zu dem Gebot gehöre vielmehr auch das zentrale Anliegen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. (Der Bund)


Erstellt: 20.07.2011, 08:30 Uhr
Quelle: http://www.derbund.ch/bern/Unerwuenschte-Zersiedelung-Einzonung-in-Brienz-ungueltig/story/30777098?track